Einwilligungserklärung für Fotos nach der DSGVO

Sowohl als Fotograf als auch als Gewerbebetrieb, aber sogar als Verein musst du bei der Verwendung von Fotos verschiedene Vorschriften und Gesetze berücksichtigen. Beispielsweise sind die EU-DSGO und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in einer verschärften Fassung seit 25.05.2018 anzuwenden.

Du brauchst fast immer eine Einwilligung

Dass du Leute nicht einfach ungefragt fotografierst und dann die Bilder verbreitest, versteht sich für die meisten Profis und Amateure von selbst. Normalerweise musst du dazu immer eine Einwilligung der betreffenden Personen besitzen. Vorzugsweise in Schriftform wegen der Beweispflicht. Häufig gehen aber Menschen fälschlicherweise davon aus, dass die Einwilligung automatisch vorliegt bei Mitarbeitern oder Models, die für die Kamera posieren. Das ist leider in der Form nicht ganz richtig.

Was dich hier erwartet

Daher schauen wir uns zunächst die Vorschriften und den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an und was sie überhaupt von dir erwartet. Danach gehen wir auf die angesprochenen Beispiele ein, in denen du auf eine Einwilligung achten musst. Gleichzeitig greifende Gesetze und wichtige Paragrafen sind zusätzlich verlinkt, damit du dort den gesamten Gesetzestext nachlesen kannst. Das Thema ist leider etwas trocken, aber wichtig, denn hier drohen im Ernstfall hohe Bußgelder und Schadensersatzforderungen.

Grundsätzliche Hinweise

Als Fotograf kommst du häufig in eine Zwickmühle, weil du die tollen Fotos, die du gemacht hast, natürlich auch zeigen und verwenden möchtest. Als Eigenwerbung und in den Social Media Kanälen. Doch du kannst nicht einfach die Fotos deiner Models ins Netz stellen, ohne sie vorher um Erlaubnis zu bitten. Auch dann nicht, wenn dir das Urheberrecht an den Bildern gehört.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im sogenannten Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Das gilt nicht nur für Fotografen, sondern auch für andere Künstler (Schriftsteller, Musiker, Maler). Normalerweise sieht § 64 UrhG vor, dass dein Urheberrecht erst 70 Jahre nach deinem Tod, also dem Tod des Künstlers, erlischt.
Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen Lichtbildwerken (§ 2 UrhG), die persönliche geistige Schöpfungen des Künstlers sind, und Lichtbildern, die als Fotografien nach § 72 UrhG geschützt sind. Danach erlischt dein Urheberrecht 50 Jahre nach deinem Tod. Diese Regelungen gelten jedoch nur in Deutschland. Andere Ländern haben längere Fristen oder auch völlig andere Regelungen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Du siehst: als Fotograf bist du mit verschiedenen rechtlichen Problemen konfrontiert, was die Verwendung deiner Bilder angeht. Und um dich dagegen abzusichern, dass du wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Rechenschaft gezogen wirst.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB) oder auch Widerruf und Berichtigung findest du in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist auch der Schadensersatzanspruch verankert. (§§ 823 ff. BGB)

Einwilligungen als Muster aus dem Netz oder vom Anwalt

Auch als Unternehmen musst du aufpassen, wenn du Fotos deines Betriebes zeigst oder in deiner Werbung und auf der Webseite verwendest. Beispielsweise Messefotos oder Ähnliches. Dazu ist es ebenfalls immer erforderlich, zuerst die Erlaubnis der abgebildeten Personen einzuholen.

Für diese notwendige Einwilligung gibt es sowohl Modelverträge, die die Bildverwendung genau regeln, als auch Einwilligungserklärungen, die du individuell verwenden kanns. Am besten ist es, wenn du im Einzelfall von einem Rechtsanwalt eine auf dich passende Vereinbarung erstellen lässt, die du in solchen Fällen stets rechtssicher anwenden kannst. Robert hat sich für seine Fotografien solche Vereinbarungen entwerfen lassen, da sie dann auch perfekt zu ihm und seinen Zwecken passen.

Beispiele für solche Erklärungen und Mustervorlagen findest du auch im Netz. Diese kannst du als Anregung, oder falls vom Ersteller erlaubt, auch gewerblich und trotzdem kostenlos nutzen. Olaf greift lieber auf diese günstige Variante zurück. Allerdings musst du dann darauf achten, von welcher Quelle sie stammen und ob sie auch wirklich aktuell gültig sind. Sie könnten schließlich schon seit Jahren eingestellt sein und daher Gesetzesänderungen nicht berücksichtigen.

Worum geht es bei der DSGVO?

Auch wenn rechtliche Dinge immer äußert trocken sind, musst du dich leider damit auseinandersetzen. Denn ein Verstoß kann dich teuer zu stehen kommen. Dafür schauen wir uns auch nur kurz die betroffenen Daten, die Einwilligung, Rechte, Pflichten und Strafen im Überblick an, um es kurz und schmerzlos zu machen.

Sinn und Zweck der DSGVO

Die Datenschutzverordnung soll sicherstellen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten aller natürlichen Personen und deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist. Daher ist die Verwendung der Daten in dieser Vorschrift genau geregelt und bei Nichteinhaltung droht ein hohes Bußgeld. Geschützt sind sowohl der Schutz der Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten als auch beim freien Verkehr dieser Daten.

Datenverarbeitung

Bei der Datenverarbeitung geht es um eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung der Daten, die dazu bereits in einem Dateisystem gespeichert sind oder zu einem späteren Zeitpunkt gespeichert werden sollen. Ausgenommen von diesem speziellen Schutz sind beispielsweise Daten, die die Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung dringend benötigen. Rein räumlich gesehen gilt die DSGVO für Daten von in der Europäischen Union lebenden Personen, auch wenn die Datenverarbeitung außerhalb der Union stattfindet.

Art der Daten

Wichtig ist der Begriff „personenbezogene Daten“. Dann darunter versteht man alle Informationen, die sich auch eine eindeutig identifizierbare natürliche Person beziehen. Also alle Daten, die man direkt mit dieser Person in Verbindung bringen kann. Beispielsweise zählen dazu Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, Geburtsdatum oder Ähnliches. Und das Foto einer Person lässt natürlich erst recht eine eindeutige Zuordnung zu dieser Person zu.

Umgang mit den Daten

Wenn du Daten von Personen bei dir speicherst, dann bist du verpflichtet, diese Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben sowie für die betroffene Person transparent zu verarbeiten. Dazu ist es ebenfalls wichtig, diese Daten nur für eindeutig festgelegte und legitime Zwecke zu nutzen. Dabei musst du diese Daten auf das notwendige Maß beschränken.

Dabei musst du die Daten stets auf dem neusten Stand halten, notfalls korrigieren oder löschen. Vor allem sollst du die Daten nur so lange speichern, wie es unbedingt erforderlich ist. Und bei all dem musst du stets dafür sorgen, dass diese Daten sicher gespeichert und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. Ebenso vor Datenverlust, Datenzerstörung oder versehentlicher Schädigung. Dass du all diese Dinge berücksichtigst, muss der für den Datenschutz verantwortliche nachweisen können.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Einwilligung

In Art. 6 und 7 DSGVO ist geregelt, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nur unter verschiedenen Bedingungen gegeben ist. Allerdings musst du nicht alle 6 Bedingungen erfüllen, sondern nur mindestens eine davon.

Die wichtigste Bedingung ist gleich die erste (Art. 6 DSGVO)

„Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.“

Und die Bedingung für diese Einwilligung lautet: (Art. 7 DSGVO)

„Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.“

Die Einwilligung der Person muss natürlich freiwillig erfolgen und du musst die schriftliche Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache abfassen. Außerdem steht es der Person (deinem Model oder deinem Mitarbeiter) jederzeit frei, diese Einwilligung auch wieder zurückzuziehen. Dieser Widerruf muss genauso einfach sein, wie die Abgabe der Einwilligung.

Für die Einwilligung von Kindern gilt Art. 8 DSGVO:

„Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“

Die Rechte der fotografierten Person

Die Personen, deren Daten du erhebst, oder die du fotografiert hast, haben darüber hinaus auch Rechte, die in Art. 12 bis 23 geregelt sind. Vor allem ist es wichtig, dass die Verarbeitung transparent erfolgt und dass sie von dir jederzeit eine Auskunft erhalten müssen. Dazu kommt, dass ei von dir eine Berichtung oder eine Löschung verlangen können. Falls du die Daten ohne Einwilligung erhoben hast, haben sie ein Widerspruchsrecht.

Deine Pflichten

Du hast viele Pflichten, was den Schutz dieser Daten angeht. Du brauchst beispielsweise die richtige technische Ausstattung, musst alle Sicherheitsvorschriften einhalten, deine Prozesse sicher gestalten, mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten und außerdem einen Datenschutzbeauftragten vorweisen, der für die Einhaltung aller Vorschriften zuständig ist, beziehungsweise dich beraten und unterstützen soll, damit alle Mitarbeiter die Vorschriften einhalten.

Mögliche Strafen

Die Einhaltung der Vorschriften ist wirklich wichtig, denn dir drohen im Falle eines Verstoßes enorme Bußgelder. Je nachdem, welche Vorschriften du verletzt hast, drohen dir „Geldbußen in Höhe von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist“ (Art. 83 DSGVO)

Die Verwendung von Mitarbeiterfotos im Internet und in Broschüren

Kommen wir zunächst zu dem gewerblichen Teil. Wenn du kein Solo-Fotograf bist, sondern ein Unternehmen hast, dann brauchst du für deinen Werbeauftritt natürlich entsprechendes Material. Du willst zeigen, wie die Arbeit bei dir abläuft, aus wem dein Team besteht oder Ähnliches. Dazu musst du deine Mitarbeiter natürlich fotografieren und dann im Werbematerial abbilden.

Und dabei musst du aufpassen, dass du nicht gegen die eben besprochenen DSGVO verstößt. Ganz wichtig ist daher die Einwilligung der Betroffenen sowie der Schutz der Daten. Immerhin ist alles, was einmal ins Netz gestellt wird praktisch nicht mehr dort rauszubekommen und du musst sicher sein, dass die fotografierten Personen mit deinen Maßnahmen einverstanden sind.

Das Kunsturheberrechtsgesetz

Neben der DSGVO bist du darüber hinaus noch ausdrücklich vom Kunsturheberrechtsgesetz betroffen, das sehr genau den Umgang mit Fotografien regelt. Genaugenommen handelt es sich dabei um das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“. Dort ist explizit in § 22 geregelt, dass du diese „Bildnisse“ nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darfst. Im Zweifelsfall gilt die Einwilligung auch als erteilt, wenn der Abgebildete dafür bezahlt („entlohnt“) wurde, sich fotografieren zu lassen.

Da du vorhast, die Bilder deiner Mitarbeiter öffentlich zu zeigen und fremden Leuten zugänglich zu machen, musst du dich absichern, dass das auch legal ist. Erkläre also deinen Mitarbeitern ganz genau, was du mit den Bildern später machen möchtest und lasse sie ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären. Am besten natürlich immer schriftlich. Und vor allem VOR der „Anfertigung der Bildnisse“.

Strafrechtliche Relevanz

Die Verbreitung von Fotos ohne Erlaubnis ist übrigens auch nach dem Strafgesetzbuch kein Kavaliersdelikt. Je nachdem, was du fotografierst und verbreitest und ob die unerlaubt gemachten Aufnahmen womöglich verkaufst, erwarten dich bis zu 2 Jahre Gefängnis. Das ist in §201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) geregelt.
Das bedeutet natürlich auch, dass du deine Mitarbeiter nicht einfach überwachen oder ohne ihr Wissen knipsen kannst und dann die Bilder ins Netz stellen. Nicht nur im Rahmen einer Werbung ist das nicht erlaubt, sondern selbstverständlich auch nicht, um sich über die Mitarbeiter lustig zu machen. Auch die Aufnahmen, die bei der Weihnachtsfeier im Betrieb entstanden sind, und mit denen du zeigen möchtest, wie großzügig du deinen Mitarbeitern gegenüber bist, haben ohne Rücksprache mit den Mitarbeitern nichts im Internet verloren.

Automatische Einwilligung durch Posieren?

Und nur weil die Mitarbeiter extra fröhlich für dich posieren, bedeutet das auch noch kein Einverständnis, denn in dem Moment der Aufnahme weißt du möglicherweise selbst noch nicht, wozu du das Bild später verwenden möchtest. Dasselbe wäre es mit Fotos, die der Mitarbeiter eventuell selbst mitgebracht hat, um sie seinen Kollegen zu zeigen oder am Schwarzen Brett aufzuhängen (als Urlaubsgruß). Und natürlich kannst du auch mit Bewerbungsfotos nicht einfach machen was du willst. Es darf nicht einmal im firmeninternen Intranet auftauchen, wenn dein Angestellter nicht ausdrücklich damit einverstanden ist!

Robert empfiehlt in solchen Fällen, den Mitarbeitern in einem Meeting die geplante Werbemaßnahme vorzustellen und die Mitarbeiter um Bildvorschläge oder Motivideen zu bitten. Wenn alle ein Mitspracherecht haben und genau informiert sind sowie eine entsprechende Einwilligung unterschreiben, läuft es nicht nur rechtlich richtig, sondern motiviert sogar die Mitarbeiter zusätzlich. Und dadurch ergeben sich am Ende auch noch sehr gute Bilder.

Wie sollte die Zustimmung deiner Mitarbeiter aussehen?

Damit du allen Vorschriften gleichermaßen Folge leistest, solltest du deinen Mitarbeitern die Idee erklären, die hinter der Bildverwendung steckt. Denn die DSGVO fordert von dir ohnehin Transparenz. Ganz wichtig für die Einwilligung sind dann folgende Punkte:

Freiwilligkeit

Der Mitarbeiter muss aus freien Stücken der Verwendung zustimmen. Wenn er nur unter Druck nachgibt, weil die Kollegen ihn nötigen oder du ihn zwingst, dann ist die Erklärung nämlich ungültig.

Einfachheit und Klarheit

Formuliere eine schriftliche Einwilligung, die in ganz einfacher und verständlicher Sprache abgefasst ist.

Eindeutiger Verwendungszweck

In der Einwilligung muss ganz deutlich der Verwendungszweck beschrieben sein. Falls irgendwie nicht deutlich ist, was mit den Bilder später geschieht, dann kann man dem Angestellten später auch nicht vorwerfen, er hätte doch genau gewusst, worauf er sich einlässt. Er kann dann die Einwilligung anfechten und das könnte für dich bedeuten, dass du eine komplette teure Werbekampagne kippen musst. Ganz abgesehen von dem Ärger, der dir zusätzlich bevorsteht. Es können nämlich auch noch Schadensersatzforderungen auf dich zukommen!

Bezahlung

Da im Zweifelsfall die Zustimmung aufgrund einer Bezahlung für das Foto zustande kommt, solltest du am besten diesen Punkt auch in der schriftlichen Einwilligung aufnehmen. Im Regelfall zahlst du deine Mitarbeiter nicht dafür, dass du sie für eine Werbemaßnahme fotografierst. Aber auch dann kannst du eine kostenfreie Nutzung der Bilder mit in die Einwilligung aufnehmen. Eine Bezahlung im Gegenzug für die Bilder ist also nicht notwendig, sollte aber in der Absprache geregelt und erwähnt sein.

Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Denk dran, dass bei minderjährigen Mitarbeitern (Azubis) auch die Unterschrift der Eltern notwendig ist.

Widerruf der Einwilligung

Auch wenn alles rechtlich korrekt vonstattengegangen ist, hat der Mitarbeiter jederzeit die Möglichkeit, seine Einwilligung zurückzunehmen. Dann musst du sein Bild oder die Bilder, auf denen er mit drauf ist, aus dem Internet oder den Broschüren, oder wo auch immer du sie eingesetzt hast, zurückzuziehen.
Das ist besonders zu beachten, wenn Mitarbeiter kündigen oder in Rente gehen. Sie möchten dann häufig nicht, dass sie weiterhin auf der Webseite des Unternehmens zu sehen sind. Als Rentner vielleicht noch eher, aber wer in ein neues Unternehmen eintritt, möchte nicht mehr mit dem alten Betrieb in Verbindung stehen. Möglicherweise kommt er ja im neuen Unternehmen ebenfalls auf die Mitarbeiterseite …

Vergiss nicht die Zustimmung des Fotografen!

Der Fotograf, der die Bilder der Mitarbeiter in deinem Auftrag erstellt, hat das Urheberrecht an den Bildern. Dadurch steht ihm beispielsweise auch das Recht zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (§ 12 UrhG). Darüber hinaus steht es ihm selbstverständlich auch zu, zu verlangen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 UrhG).
Du musst daher nicht nur berücksichtigen, ob die fotografierten Personen einverstanden sind, sondern auch, ob der Fotograf dir erlaubt, die Bilder für die Werbezwecke auf deiner Webseite oder in einer Broschüre oder einem Messeplakat zu verwenden.

In diesem Fall musst du mit dem Fotografen eine Übertragung der Nutzungsrechte auf dich vereinbaren. Die Nutzungsrechte sind in § 31 UrhG (Urheberrechtsgesetz) geregelt. Darin steht, dass der Urheber anderen Personen das Recht einräumen kann, sein Werk zu nutzen. Dieses Recht kann der Fotograf, wenn er will, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränken. Verwendest du die Fotos ohne Rücksprache, kann der Fotograf Schadensersatz von dir verlangen! Je nach Vergehen musst du bei einer Verletzung des Urheberrechts mit bis zu 50.000 Euro Strafe rechnen.

Die DSGVO für Fotografen

Kommen wir jetzt noch zu dem Fall, dass du als Fotograf arbeitest – inwiefern bist du nun von der DSGVO betroffen? Grundsätzlich sind die Pflichten für dich dieselben wie für jeden anderen Gewerbetreibenden, der die Daten seiner Kunden (bei dir auch Models) schützen muss. Die Fotos oder womöglich auch Videos, die du von deinen Models und Kunden erstellst, gelten auch als personenbezogene Daten und fallen daher unter das DSGVO.

Digitalbilder sind personenbezogene Daten

Als Fotograf weißt du ja, dass die Person zum einen bereits durch das Bild genau zu identifizieren ist. Dazu kommt aber, dass du in dem Bild auch noch digitale Daten (Aufnahmeort, Zeitpunkt) hinterlegt hast. Womöglich postest du die Person in den sozialen Medien und verlinkst ihr Profil von Facebook, Twitter oder Instagram dazu. Dann musst du die Vorschriften der DSGVO dringend berücksichtigen.
Außerdem hast du von deinen Kunden noch weitere Daten, die in Beziehung zu dem Bild stehen. Du verwaltest auch die Auftragsdaten, Rechnungsadressen und vieles mehr. Zu den personenbezogenen Daten, die du schützen musst, gehört also auch das Speichern der Digitalbilder oder die Vermarktung deiner Fotos sowie die Übermittlung derselben.

DSGVO oder KUG?

Nach beiden Vorschriften musst du ähnliche Punkte berücksichtigen, die wir auch im ersten Teil des Artikels bereits angesprochen haben. Als europäische Verordnung steht nun das DSGVO über der nationalen Regelung des KUG und das verwirrt manchmal sowohl die Fotografen als auch die Datenschützer. Denn die DSGVO ist nicht speziell für Fotografen ausgelegt.

Art. 85 DSGVO verweist lediglich darauf, dass die einzelnen Staaten Ausnahmen für Künstler berücksichtigen sollen. Da die Rechtslage hier noch etwas undurchsichtig ist, was man auch an den bisherigen Präzedenzfällen der Rechtsprechung sieht, solltest du davon ausgehen, dass du dich lieber komplett nach der DSGVO richten solltest. Beispielsweise wenn du ein gewerblicher Fotograf bist oder ein Blogger oder Influencer. Vor allem gilt die DSGVO auch für Behörden.

Das KUG kommt hauptsächlich bei den Medien und Journalisten noch zur Anwendung und auch bei der Analogfotografie, also den Bildern, die du nicht digital archivierst und verwaltest. Vor allem auch für private Fotos von Freunden oder Familie.

Erlaubnis einholen nach Art. 6 DSGVO

Für dich als gewerblicher Fotograf ist die Einholung einer Erlaubnis für die Bearbeitung und Speicherung der Fotos und weiteren Daten also unumgänglich. Als Fotograf erfüllst du einen Vertrag, wenn du Fotos von Familienfeiern oder Hochzeiten machst oder Models fotografierst. Wenn viele Personen auf den Fotos sind, kann es im Zweifelsfall sein, dass du sogar deren Erlaubnis einholen musst, wenn du das Foto zum Beispiel im Schaufenster deines Geschäfts als Beispiels ausstellen möchtest.

Denn dein Vertrag ist ja mit dem Hochzeitspaar und nicht mit den Gästen zustande gekommen. Daher kann das Brautpaar dir auch nicht erlauben, die Aufnahme von Tante Anna und Onkel Eduard auszustellen. Unter Umständen kannst du dich dabei aber nach dem Gesetzestext auf die „Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografen oder eines Dritten“ berufen. Dann müsstest du allerdings später nachweisen, dass du so eine Interessenabwägung vorgenommen hast und was du dabei gegeneinander abgewogen hast. Das kann umständlich und frustrierend sein.

Einfacher ist es bei großen Veranstaltungen. Da ist von vornherein bekannt, dass jemand während eines Konzerts oder eines künstlerischen Auftritts Fotos schießt und sie auf die Webseite des Veranstalters setzt. Jeder, der nicht abgebildet sein möchte, kann später dem Fotografen Bescheid sagen. Oder nachträglich umgehend widersprechen, sodass der Fotograf das Bild von der Webseite entfernen kann.

Beispiel

Olaf macht häufig im Freundeskreis oder bei Bekannten Hochzeitsfotos. Dabei stellt er sich den Anwesenden vor und weist die Gäste darauf hin, dass er sie alle ablichtet. Später sucht er die besten Bilder aus (die nicht verwackelt oder überbelichtet sind) und übergibt sie dem Brautpaar auf CD. Fotos, die er als Beispiel und Referenz für seine Arbeiten zeigen möchte, wählt er aus und fragt dann beim Brautpaar und den abgebildeten Personen nach, ob er genau dieses oder jenes Bild zeigen darf. Im Normalfall wählt er dazu nur das Brautpaar, von dem er unkompliziert und schnell eine Einwilligung – oder auch Absage – erhält. Dann sind die Fronten geklärt.

Model Release nach Art. 7 DSGVO

Theoretisch kannst du die Einwilligung durch eine „unmissverständliche“ Handlung geltend machen. Das Model ist zu dir gekommen, hat sich von dir ablichten lassen, hat noch freundlich in die Kamera gelächelt, also war es mit der Fotografie einverstanden, oder?

Leider ist es nicht ganz so einfach, denn du musst nach der DSGVO die Einwilligung nachweisen können und ohne schriftliche Beweise hast du im Zweifelsfall schlechte Karten. Nicht jede von dir abgelichtete Person, die dich freundlich anlächelt, ist automatisch damit einverstanden, dass du mit den Bildern alles machst, was du willst! Die netten Damen brauchten die Bilder eventuell nur als Set Card für eine Modelagentur oder wollten sie als Geburtstagsüberraschung für ihren Liebsten. Und nicht für alle sichtbar auf deiner Webseite!

Dazu kommt, dass du noch weitere Informationen vorweisen musst, die du am besten schriftlich festhältst. Sie sind dieselben, die wir oben bereits bei den Mitarbeiterfotos angesprochen haben:

  • Das Dokument muss klar verständlich und in einer einfachen Sprache formuliert sein.
  • Alle wichtigen Informationen müssen aus Transparenzgründen leicht zugänglich sein.
  • Die vereinbarte Einwilligung muss sich auf einen ganz bestimmten Zweck beziehen, den du in dem Dokument aufnehmen solltest.
  • Auf dem Dokument muss deutlich vermerkt sein, dass das Model jederzeit die Einwilligung widerrufen darf.
  • Bei Minderjährigen unter 16 Jahren musst du unbedingt die Unterschrift der Erziehungsberechtigten einholen.

Informationspflicht

Viele Fotografen legen für immer wiederkehrende Shootings auch Infoblätter aus, auf die sie sich in der Einwilligung beziehen können und die die Models mitnehmen dürfen. Das vereinfacht die Sache zusätzlich und macht den Zweck eindeutig klar. Außerdem erfüllst du damit auch die Informationspflichten, die in Art. 13 DSGVO von dir gefordert sind.

Zu den wichtigen Informationen, die deine Kunden von dir erfahren müssen, gehören beispielsweise:

  • Deine vollständigen Kontaktdaten.
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.
  • Belehrung über die Rechte des Models wie beispielsweise Widerrufsrecht, Beschwerderecht, Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten.

Wenn du die Bilder auf einer Webseite veröffentlichst, musst du dafür sorgen, dass auch dort alle wichtigen Informationen enthalten sind. Dazu gehören beispielsweise die Kontaktdaten deines Datenschutzbeauftragten oder die Information, ob die Datenverarbeitung vorgeschrieben und für einen Vertragsabschluss mit dir erforderlich ist.

Wichtig bei Vereinen

Wenn Vereine Fotos ihrer Aktivitäten aufnehmen, um beispielsweise neue Mitglieder zu werben oder sich online vorzustellen, dann sind wiederum spezielle Einschränkungen zu beachten. Alle Mitglieder müssen sich auch hier darüber im Klaren sein, dass der Vorstand die Bilder später online stellt. Immerhin hat der Verein ein berechtigtes Interesse daran, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Die Bilder, die dann aber auf die Webseite kommen, müssen eindeutig über das Gesamtgeschehen berichten und dürfen nicht nur eine einzelne Person (den „Star“ der Mannschaft oder den neuen Trainer) in den Vordergrund rücken und ausschließlich fotografieren. Auch bei Vereinen ist es übrigens ganz wichtig, dass keine Bilder von Minderjährigen ohne die Unterschrift der Erziehungsberechtigten im Netz landen.

Der Verein muss nach Art. 13 DSGVO ebenfalls seiner Informationspflicht nachkommen und alle auf die spätere Veröffentlichung der Bilder hinweisen. Damit auch die Zuschauer sich darüber im Klaren sind, dass sie als Applaudierende später auf den Fotos sein und auf der Webseite landen könnten, muss der Verein nach Art. 14 DSGVO auch darauf hinweisen.

Am besten und effektivsten gelingt das durch einen oder mehrere geeignete Aushänge. Wenn es nur einen Zugang zu einer Veranstaltung gibt, dann genügt ein großer Aushang an diesem Eingang. Ansonsten sicherst du dich durch mehrere Aushänge an verschiedenen Stellen noch besser ab.

FAZIT – schriftliche Einwilligung und ausführliche Information sind das A und O

Hoffentlich konnten wir die in diesem Artikel einen Einblick in die DSGVO geben. Die kompletten Vorschriften aller angesprochenen Gesetze sind von Natur aus immer etwas umfangreich und trocken. Aber ohne ein Hintergrundverständnis sind sie teilweise noch unklarer.
Einverständnis in unterschiedlichen Fällen

Wir hätten sonst auch einfach schreiben können, dass du immer eine Einverständniserklärung haben musst und dir ein Muster einer Einwilligungserklärung nach der DSGVO anhängen können. Dann hätten wir das Thema dramatisch abgekürzt, aber bei dir wären noch viele Fragen offen geblieben.

Aber durch die vielen Beispiele und die gewerbliche Nutzung sowie die Nutzung für Mitarbeiter und Vereine gibt dir hoffentlich einen besseren Eindruck in die Materie. Schließlich könntest du nicht nur als Fotograf, sondern auch als Firmenmitarbeiter oder Mannschaftsmitglied eines Sportvereins davon betroffen sein. Von einer automatischen Einwilligung der Kollegen, Mitarbeiter oder Vereinskameraden ist also nicht auszugehen, nur weil sie in die Kamera lächeln. Auch hier musst du – besonders bei Minderjährigen – unbedingt darauf achten, dass sie wissen, was du mit den Fotos vorhast.

Nachträgliches Einverständnis

Falls dir die Idee erst nachträglich kommt, das kann ja auch passieren, dann fragst du einfach zu diesem Zeitpunkt, aber vor der Verwendung nach. Im Zweifelsfall, wenn es rechtliche Probleme gibt, fragt man dich nach der Einwilligung der fotografierten Personen, auf die du dich bei der Veröffentlichung gestützt hast. Dann ist es gut, wenn du eine unterschriebene Einwilligungserklärung vorlegen kannst.

Muster

Solche „Einwilligungserklärungen zur DSGVO als Vorlage“ findest du an verschiedenen Stellen im Internet. Auch die Einverständniserklärungen als Muster bezüglich der Bildrechte kannst du entweder online suchen oder dir von einem Anwalt speziell auf deine Bedürfnisse abgestimmt erstellen lassen. Wenn du Vorlagen aus dem Internet verwendest, achte darauf, dass sie auch zur Verwendung freigegeben sind und dem aktuellen Stand der Gesetze entsprechen.

Strafen und Bußgelder

Die Einhaltung der Vorschriften ist immens wichtig, weil dir ansonsten hohe Strafen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte drohen können. Allein die DSGVO sieht hier Strafen bis zu 20 Mio. Euro vor – oder 4% deines Jahresumsatzes weltweit, falls du ein Gewerbe hast. Wenn du nach dem Strafgesetzbuch gegen eine Regelung verstößt, drohen nicht nur Geld- sondern auch Haftstrafen.

Über Olaf 50 Artikel
Olaf fotografiert am liebsten Essen. Seine kreative Ader begann schon 1985 mit der Musikproduktion. Das professionelle Musikstudio wurde über die Jahre mit Möglichkeiten zur Bildbearbeitung und Videoproduktion erweitert. Die Inhalte für die YouTube Kanäle, die Social Media Profile und die Webseiten produziert Olaf weitgehend selber und kennt sich somit seit vielen Jahren mit dem professionellen Einsatz von Foto- und Videoausrüstung aus.

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